Wetter, im Januar 2009
Abschrift der Satzung
des Reit- und Fahrvereins Wetschaftstal
1. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz und Rechtsform
1) Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Wetschaftstal“.
2) Er wurde am 07.11.1977 gegründet und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden.
3) Sitz des Vereins ist 35083 Wetter,
4) Der Verein soll Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und des Hessischen Reit- und Fahrverbandes werden.
§2 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBL I, 1952). Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2) Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus vereinseigenen Mitteln. Der Verein begünstigt keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
3) Der Verein finanziert sich aus
a. Spenden
b. Beihilfen
c. Mitgliedsbeiträge und
d. sonstige Einnahmen.
§3 Zweck und Ziel
1) Der vom Idealismus getragene gemeinnützige Verein hat sich als Hauptziel die Pflege und Förderung des Volkssports in der Form des Reitsports gesteckt. Der Verein will seinen Mitgliedern
a. Gelegenheit und Ansporn geben, ihre Fertigkeit im Reiten und Fahren zu fördern und zu erhalten, die Ausbildung im Reiten und Fahren zu erlangen und durch Zugehörigkeit zum Verein zu unterstützen.
b. durch seine Tätigkeit den Reit- und Fahrsport und das Interesse dafür in weiteren Kreisen wecken und pflegen sowie für sachgemäßes und stilgerechtes Reiten und Fahren wirken.
2) Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch
a. Förderung und Pflege der Jugendarbeit und Jugendfürsorge,
b. Übungsreiten in der Reitbahn, durch Geländeritte und Jagdreiten sowie Teilnahme an Reitertagen,
c. geeignete Vorträge und Schulungen bei seinen Mitgliedern das Verständnis und die Kenntnis auf dem Gebiet des Reit- und Fahrsports zu fördern.
d. Öffentlichkeitsarbeit im Reit- und Fahrsport.
§4 Rechtsgrundlagen
1) Der Verein regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Rechtsordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
2) Jegliche politische, konfessionelle oder rassistische Betätigungen innerhalb des Vereins sind untersagt.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliedschaft
§6 Mitglieder
1) Jede unbescholtene männliche oder weibliche Person kann Mitglied werden.
2) Körperschaften und Vereine können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben, sofern deren Gemeinnützigkeit oder besondere Förderungswürdigkeit von den zuständigen Behörden anerkannt ist und deren Satzung nicht im Widerspruch mit der des RFVW steht.
§7 Aufnahme
1) Die Angehörigkeit zum Verein ist grundsätzlich durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben.
2) Die in §6 genannten Körperschaften erwerben korporative Mitgliedschaft.
3) Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich.
4) Eingetretene unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung beider Elternteile oder der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§8 Beiträge und sonstige Leistungen
1) Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Hauptversammlung festgelegt.
2) Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
3) Spenden und Beihilfen werden gesondert verbucht.
§9 Austritt
1) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres zu erklären.
2) Mit Zugang der Austrittserklärung erlischt jegliches Recht in und gegenüber dem Verein.
3) Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres des Ausscheidens.
4) Eigentum des Vereins ist unverzüglich zurückzugeben.
§10 Ausschluss
1) Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Missachtung der Satzung, der aufgrund der Satzung erlassenen Rechtsordnung der Vereins- und Vorstandsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
2) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
3) Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich zu begründender Einspruch beim Vorstand zulässig.
5) Über den Einspruch entscheiden der Vorstand und erweiterter Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung gemeinsam. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
6) Bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitglieds.
§11 Rechte
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a. unter Beachtung der einschlägigen Benutzungsordnungen alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
b. aktives und passives Wahlrecht,
c. im Rahmen der Geschäftsordnung Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.
§12 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. diese Satzung sowie die aufgrund §4 dieser Satzung ergänzenden Rechtsordnungen zu respektieren,
b. Entscheidungen, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu achten,
c. die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern,
d. die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen,
e. mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.
4. Vereinsorgane und ihre Wahl
§13 Leitung des Vereins
1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
2) Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Geschäftsführer,
- der Kassenwart,
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung),
- der Sportwart,
- der Beauftragte für Freizeit/Breitensport.
3) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist vor der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von2 Monaten die Hauptversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5) Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch Mitglieder mit vollendetem 10. Lebensjahr
stimmberechtigt. Wählbar sind diejenigen Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6) Der erste Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, wie die Geschäfte des Vereins es erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Vorstandssitzung muss stattfinden, wenn dies durch drei Vorstandsmitglieder verlangt wird.
7) Die Vorstandssitzungen werden durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung beider durch den Geschäftsführer.
8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
10) Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Hauptversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Hauptversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§14 Ausschüsse und Beirat
1) Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben, insbesondere der Vereinsordnungen, Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion.
2) Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.
§15 Hauptversammlung
1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet bis spätestens zum 01. April eines jeden Jahres statt. Ungeachtet dessen kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
2) Die Jahreshauptversammlung hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Vereins-
angelegenheiten, sofern diese Satzung oder die aufgrund der Satzung erlassenen
Rechtsordnungen nichts Gegenteiliges bestimmen.
3) Die Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
4) Die Hauptversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben oder in dem Mitteilungsblatt der Stadt Wetter bekannt gegeben werden.
5) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
6) Die Befugnisse der Hauptversammlung sind insbesondere
a. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands,
b. Entlastung des Vorstands,
c. Entscheidungen über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge,
d. Satzungsänderungen
e. Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Umlagen oder Aufnahmegebühren.
f. Wahl der Vorstandsmitglieder und der des erweiterten Vorstands,
g. Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen.
7) Die Hauptversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
8) Beschlüsse der Hauptversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
9) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln.
10) Personenwahlen erfolgen durch Stimmzettel oder Handaufheben. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, wird in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, soweit die Hauptversammlung nicht anders beschließt.
11) Über die Verhandlungen der Hauptversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die in der nächsten Hauptversammlung genehmigt und unterschrieben werden muss.
5. Sonstige Bestimmungen
§16 Ehrenmitglieder
1) Zu Ehrenmitgliedern können ältere und um den Verein besonders verdiente Mitglieder sowie Freunde und Förderer des Vereins durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden.
2) Über die Ernennung erhalten sie eine vom Vorstand ausgefertigte und unterzeichnete Urkunde.
§17 Zusammenschlüsse
1) Der Zusammenschluss mit anderen Organisationen, Verbänden oder Vereinen ist, vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen übergeordneten Stellen, nur zulässig, wenn
a. deren Gemeinnützigkeit oder besondere Förderungswürdigkeit anerkannt und nachgewiesen ist.
b. diese die vorliegende Satzung in der jeweils gültigen Fassung sowie die aufgrund der Satzung beschlossenen Ordnungen uneingeschränkt anerkennen.
c. der erste Vorsitzende des Zusammenschlusses dem engeren Vorstand des Reit- und Fahrvereins Wetschaftstal angehört.
d. in den Organen des Zusammenschlusses der Reit- und Fahrverein Wetschaftstal die Majorität besitzt.
e. die Buchführungspflicht des Zusammenschlusses durch den Kassenwart des Reit- und Fahrvereins Wetschaftstal wahrgenommen wird.
2) Die mit dem Reit- und Fahrverein Wetschaftstal Zusammengeschlossenen haben das Recht, die Einrichtungen des Reit- und Fahrvereins Wetschaftstal gegen das übliche, in den entsprechenden Benutzungsordnungen festgelegte Entgelt und in dem in den Ordnungen genannten Maße zu nutzen.
3) Die hieraus dem Reit- und Fahrverein Wetschaftstal zufließenden Beträge werden nach Abzug der Eigenkosten für gemeinnützige Zwecke verwandt.
§18 Auflösung des Vereins
1) Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das vorhandene Restvermögen des Vereins an die Stadt Wetter mit der Maßgabe über, dies unverzüglich, ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung gebilligt und durch den Vorstand und erweiterten Vorstand genehmigt.